Steuerlich Neues bei Reisekosten ab 2014
Ab 01. Januar 2014 treten Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten auf. Dabei wird es zu Vereinfachungen kommen, denn die Höhe der Staffelung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand wird von drei auf zwei Stufen verringert.
Es werden Dienstreisen bei vielen Bürgern einfacher handhabbar sein. Die „erste Tätigkeitsstätte“ tritt an die Stelle des bislang unbestimmten Rechtsbegriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten wird die erste Tätigkeitsstätte durch Festlegungen des Arbeitgebers oder anhand quantitativer Elemente bestimmt. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar; Verpflegungskosten können insoweit nicht berücksichtigt werden. Bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit können hingegen die tatsächlichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
Im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen wird die bisherige dreistufige Staffelung der abziehbaren Pauschalen und Mindestabwesenheitszeiten durch eine zweistufige Staffelung ersetzt: Bei einer Dienstreise gilt künftig schon die Pauschale von 12 Euro, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden abwesend ist; für jeden vollen Kalendertag der Abwesenheit bleibt es bei der Pauschale von 24 Euro. Führt der Arbeitnehmer eine mehrtägige Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung durch, kann die Verpflegungspauschale von 12 Euro für den An- und Abreisetag angesetzt werden, ohne dass es an diesen Tagen auf eine bestimmte Abwesenheit ankommt.
Diese Regelung trifft auch bei Selbstständigen zu. Dabei kann bei der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand keine Umsatzsteuer in Ansatz gebracht werden.
Bei Reisetätigkeit mit Auslandsbezug ist die Höhe der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand anders geregelt. Es erfolgt eine Staffelung nach unterschiedlichen Ländergruppen.
Autor: Karsten Fiedler am 15. Jan 2014 11:09, Rubrik: Steuerliches,
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