Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer
Grundsätzlich werden Erstattungen von Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der gezahlten Kirchensteuer desselben Jahres verrechnet. Auch wenn die Erstattung frühere Jahre betrifft, wird die Verrechnung im Jahr der Erstattung „aus Gründen der Praktikabilität“ zugelassen.
Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr, z.B. weil ein Kirchenaustritt vorliegt, weil Kirchensteuer auf eine Abfindung oder auf den Gewinn aus Geschäftsveräußerung erlassen wurde, weil die Einkommensteuer aufgrund von Arbeitslosigkeit, Verlusten, Existenzgründung oder Rentenbeginn erheblich niedriger ist als im Vorjahr. Die Frage ist, wie ein Erstattungsüberhang steuerlich berücksichtigt wird.
Seit 2012 wird der Erstattungsüberhang nicht mehr umständlich in einem Vorjahr berücksichtigt, sondern ganz einfach im selben Jahr dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ hinzugerechnet. Das bedeutet: Für diesen Hinzurechnungsbetrag wird nun zusätzlich Einkommensteuer berechnet. Zweck der Neuregelung ist, die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen der Vorjahre zu vermeiden, so dass keine Änderungen für zurückliegende Jahre mehr erforderlich sind.
So hat ein Finanzgericht entschieden, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch dann dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.
Autor: Karsten Fiedler am 16. Dez 2020 12:05, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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