Aufwendungen für Promotionsvermittlung steuerlich nicht berücksichtigungsfähig
Eine Promotion bzw. ein Promotionsstudium wird im Allgemeinen nach dem Abschluss eines Erststudiums absolviert. Daher zählen die Aufwendungen dafür nicht mehr zum Erststudium, sondern sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Voraussetzung ist, dass ein berufsbezogener Zusammenhang gegeben ist. Somit sind Promotionskosten in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar, wenn die Promotion auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet ist. Nicht als Werbungskosten absetzbar ist eine Honorarzahlung für den Erwerb des Doktortitels, weil dann nicht die eigene wissenschaftliche Leistung im Vordergrund steht, sondern persönliche Beweggründe. Zudem darf ein gegen Entgelt erworbener Doktortitel in Deutschland nicht geführt werden.
Was gilt beim Erwerb eines ausländischen Doktortitels? Auch dieser kann durchaus beruflich veranlasst sein, denn ein so erworbener Titel ist nämlich objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen. Aber für die Promotionsvermittlung gibt es eine rechtliche Hürde: Das bayerische Hochschulgesetz bestimmt in Artikel 68: „Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“. So sind Kosten für die Promotionsvermittlung steuerlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil die Vermittlung eine rechtswidrige Handlung darstellt. Dies gilt z.B. für ein Beraterhonorar und die Einschreibegebühr .
Autor: Karsten Fiedler am 20. Nov 2020 10:56, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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