Steuerliche Berücksichtigung von Gartenarbeiten
Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer um 20 % der entsprechenden Kosten; höchstens 20 % von 20.000 EUR, also 4.000 EUR abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 % der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 % von 6.000 EUR, also 1.200 EUR.
Gerade bei Arbeiten im häuslichen Garten stellt sich immer wieder die Frage, ob diese ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sind. Antwort: Diese Kosten sind prinzipiell abziehbar. In der Praxis macht die Finanzverwaltung dabei aber einen feinen Unterschied:
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen übliche Gartenpflegearbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten und Ähnliches. Diese sind also bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR begünstigt und mit 20 % abziehbar.
Hingegen stellen umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten, Maßnahmen der Gartengestaltung, Anlegen eines Steingartens, Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück und ähnliches Handwerkerleistungen dar. Derartige Arbeitskosten sind jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR begünstigt und mit 20 % abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Aber der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2011 bestätigt, dass umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten für die erstmalige Gartenanlage, ebenso wie die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück, zu den Handwerkerleistungen zu rechnen sind. Ob der Garten neu angelegt wird (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (Erhaltungsaufwand), ist ohne Belang.
Es gibt allerdings eine ganze Reihe von Grenzfällen, in denen fraglich ist, ob die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen (begrenzt auf 20 % von 20.000 EUR) oder als Handwerkerleistungen (begrenzt auf 20 % von 6.000 EUR) begünstigt sind. Oftmals entbrennt der Streit bei Baumfällarbeiten. Und zugegeben: Es liegt im Auge des Betrachters, ob solche Maßnahmen als „haushaltsnah“ anzusehen sind oder als „Handwerkerleistungen“, die üblicherweise nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Finanzgerichtsurteile lassen zwar den Schluss zu, dass solche Arbeiten eher den Handwerkerleistungen zugeordnet werden; ganz eindeutig ist dies jedoch nicht.
Im Zweifel raten wir, dass
die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, sofern die Begünstigung für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte dann Einspruch eingelegt werden.
Autor: Karsten Fiedler am 6. Sep 2019 09:50, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0,
Kommentare geschlossen.