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Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

Beerdigung

Foto Kathrin Frischemeyer / pixelio.de

Als rechtlicher Grund für die Übernahme der Beerdigungskosten kommt grundsätzlich § 1968 BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.

Nachlassverbindlichkeiten treffen den Erben nur als denjenigen, dem das Vermögen des Erblassers zufällt. Ist der Nachlass überschuldet, hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, so dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft. Denn mit der Annahme der Erbschaft setzt der Erbe regelmäßig selbst den Grund für seine Rechtspflicht zur Erfüllung der damit verbundenen Schulden. Die Verpflichtung aus § 1968 BGB trifft ihn deshalb nicht zwangsläufig im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Beerdigungskosten können aber auch aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Sittliche Gründe zur Übernahme der Beerdigungskosten kommen im Allgemeinen bei einem nahen Angehörigen in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt können Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung aber ebenfalls nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Danach führen Aufwendungen, die den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, gar nicht erst zu einer Belastung im steuerlichen Sinne, da es an einer wirtschaftlichen Belastung fehlt.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 5. Jul 2018 13:50, Rubrik: Steuerliches,
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