Ohne inländischen Hausstand kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium
Ein an einer deutschen Hochschule eingeschriebener Student kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn im Inland kein eigener Hausstand unterhalten wird. Das entschied das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Januar 2018.
Laut Finanzgericht besteht keine für den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen erforderliche doppelte Haushaltsführung, da die erste Tätigkeitsstätte nicht im Inland verblieben sei. Vielmehr werde eine ausländische Universität auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt für Zwecke eines Auslandssemesters und nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums zur ersten Tätigkeitsstätte eines Studenten. Dabei zählt bei einem Direktstudium der Studienort als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das Finanzamt die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es sollte daher in gleich gelagerten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Autor: Karsten Fiedler am 22. Apr 2018 22:19, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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