Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für 2018
Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.
Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten und der Unternehmer als Betriebsausgaben absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht möglich, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Die Übernachtungspauschbeträge dürfen zwar nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, doch der Arbeitgeber darf die Beträge steuerfrei erstatten. Abziehbar sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten.
Das Bundesfinanzministerium hat wieder für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze im Jahr 2018 bekannt gegeben. Auf folgende besonders markante Änderungen möchten wir hinweisen:
Für Luxemburg klettert der Übernachtungspauschbetrag von 102 € auf 130 €.
Für Paris wird der Übernachtungspauschbetrag von 135 € auf 152 € angehoben und im übrigen Frankreich von 81 € auf 115 €.
Für Marseille sinkt der Verpflegungspauschbetrag von 51 € auf 46 €, und der Übernachtungspauschbetrag steigt von 86 € auf 101 €.
Für Finnland verbessert sich der Verpflegungspauschbetrag von 39 € auf 50 €.
Für Norwegen wird der Verpflegungspauschbetrag von 64 € auf 80 € angehoben.
Für Tokio steigen der Verpflegungspauschbetrag von 53 € auf 66 € und der Übernachtungspauschbetrag von 153 € auf 233 €.
Für den Iran wird der Übernachtungspauschbetrag von 84 € auf 196 € erhöht.
Für Kuba verbessert sich der Übernachtungspauschbetrag von 85 € auf 228 €.
Für Dschibuti steigt der Übernachtungspauschbetrag von 160 € krass auf 305 €.
Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, zum Beispiel im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, kann der Differenzbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden.
Autor: Jana Gräfe am 12. Jan 2018 10:27, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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