2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht als Parteispenden begünstigt

Die Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als Parteispenden begünstigt. Dabei verstößt der Ausschluss dieser Wählervereinigungen vom Spendenabzug nicht gegen das Recht auf Chancengleichheit politischer Gruppen. Es liegt auch keine Verfassungswidrigkeit vor. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Problematik hervor

Wahlurne

Foto Holger Lang / pixelio.de

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes sind nur Spenden an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes steuerlich begünstigt. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern im Sinne des Parteiengesetzes, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes an der Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Diese Voraussetzungen erfüllt eine kommunale Wählervereinigung schon deshalb nicht, weil sie nicht an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnimmt. Angesichts des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts lässt sich auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht die Auffassung vertreten, eine Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen sei nicht erforderlich.

Diese Differenzierung ist verfassungsgemäß. So können Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen rückwirkend ab 1984 steuerlich berücksichtigt werden, allerdings nach anderen Vorschriften. Aber selbst wenn ein spürbares Gefälle von Parteien gegenüber den kommunalen Wählervereinigungen vorliegen würde, wäre es zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vorliegen würde. Denn die Parteien werden über den kommunalen Bereich hinaus auf Bundes- und Landesebene mit der entsprechenden finanziellen Belastung tätig. Wegen der unterschiedlichen Aufgabenbreite ist eine Gleichstellung der politischen Parteien, die auch zu Bundestags- und Landtagswahlen antreten, und der auf den kommunalen Bereich begrenzten Wählergemeinschaften hinsichtlich der mittelbaren Finanzierung durch Spenden und Beiträge nicht geboten.

Tags: , ,

Autor: Karsten Fiedler am 3. Aug 2017 10:16, Rubrik: Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348