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Steuerbegünstigte Maßnahmen zur Raucherentwöhnung

In der heutigen Zeit haben es Raucher zunehmend schwerer, denn mittlerweile gibt es in allen Bundesländern gesetzliche Rauchverbote, und es werden in immer mehr Firmen rauchfreie Zonen eingerichtet. Die Rauchpausen werden meist nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, sodass Raucher ungerechterweise häufiger Pausen als Nichtraucher machen und dadurch weniger Leistung erbringen. Von einigen Arbeitgebern werden Maßnahmen gesponsert, die der Raucherentwöhnung dienen, so z. B. Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummis, Akupunktur und Tabletten. Da derartige Aufwendungen durchaus im Interesse des Arbeitgebers liegen, müssten die Leistungen für den Arbeitnehmer eigentlich steuerfrei sein, so sollte man meinen.

Rauchen

Foto Linda Dahrmann / pixelio.de

Bereits im Jahre 2004 hatte das Finanzgericht Köln Arbeitgeberleistungen zur Raucherentwöhnung als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn beurteilt.

Aktuell ist auf eine vollkommen geänderte Rechtslage hinzuweisen: Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben aufgrund einer neuen Gesetzesvorschrift seit 2008 bis zu 500 EUR je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Von der Steuerbefreiung begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extrem durchgeführte Maßnahmen aufwenden.

Betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter durchzuführen sollen mit dem Steuerfreibetrag den Arbeitgeber motivieren. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Zu den Maßnahmen zur Verbesserungb des allgemeinen Gesundheitszustandes gehören unter anderem Förderung des Nichtrauchens (Raucherentwöhnung), gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol sowie Reduzierung des Alkoholkonsums.

Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen „zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei. Seit 2011 ist es aber möglich, dass die Gesundheitsleistungen anstelle oder unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, gewährt werden.

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Autor: Jana Gräfe am 4. Apr 2017 10:56, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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