Minderung der Firmenwagenbesteuerung bei selbstgetragenen Kosten
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche bzw. private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, so mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das kann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und mindert die Steuerlast.
Falls der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten wie beispielsweise Kraftstoffkosten, Leasingrate usw. des privaten PKW trägt, so gilt nichts anderes. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen. Nur wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachzuweisen vermag, kommt dafür eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer in Betracht. Steuerlich sind die vom Arbeitnehmer getragenen Kraftstoffkosten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.
Zahlt der Arbeitnehmer an en Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvorajussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Der Arbeitgeber wendet in Höhe des Nutzungsentgelts dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu. Somit wird der Arbeitnehmer durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten des betrieblichen PKW trägt, dann gilt nichts anderes. Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
Bei entsprechender arbeitsvertraglicher Gestaltung läst sich die Zahlung einer nutzungsabhängigen Kilometerpauschale durch den Arbeitnehmer ohne weiteres auch nach dem Kraftstoffverbrauch des Dienstwagens bemesen. Allen diesen Fällen ist lohnsteuerrechtlich aber gemeinsam, dass es an einer Grundvoraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Kfz-Überlassung fehlt, nämlich an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Folglich sind die Fälle auch in der Weise gleich zu behandeln, dass die Leistungen des Arbeitnehmers vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind.
Falls die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, so führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist. Denn insofern trifft ihn die objektive Feststellungslast. An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, Privataufwendungen der Erwerbsphäre zuzuordnen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Dem haben die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen
Autor: Jana Gräfe am 1. Mrz 2017 15:50, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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