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Leichterer Wechsel beim Girokonto

Ab dem 18. September 2016 wird der Kontenwechsel leicht gemacht. Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen im Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie wird der Wechsel von einem Kontoinstitut zum anderen deutlich erleichtert. Privatpersonen haben dann einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass zur Erleichterung des Kontenwechsels bisheriger und künftiger Zahlungsdienstleister zusammenwirken.

Konto

Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Viele Bürger informieren sich aktiv über die besten Angebote, z.B. auf dem Strom- oder Gasmarkt. Haben sie ihre Entscheidung getroffen, geht der Wechsel ganz leicht. Das war beim Girokonto lange nicht der Fall.

Nun besteht ein Anspruch darauf, dass der alte und der neue Anbieter bei einem Kontenwechsel des Kunden zusammenarbeiten, soweit der Verbraucher hierzu ermächtigt. Das betrifft insbesondere den Austausch der hierfür notwendigen Informationen. Möchte beispielsweise ein Kunde seine Daueraufträge oder Lastschriftmandate auf unkomplizierte Weise „mit umziehen lassen“, kann er seinen bisherigen Anbieter ermächtigen, alle hierfür notwendigen Prozesse in die Wege zu leiten. Der übertragende und der neue Zahlungsdienstleister müssen insoweit zusammenarbeiten. Beispielsweise muss der neue Zahlungsdienstleister bisherige Zahler oder Zahlungsempfänger des Verbrauchers über die neue Kontoverbindung des Kunden informieren. Ein umständliches Informieren an z.B. den Vermieter, Versicherungen, Telefon- und Stromanbieter etc. fällt dann weg.

Das Gesetz gilt ebenso für den Wechsel von einem Online-Konto zu einem anderen. Besondere Regeln gib es auch zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung, da alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die zugrunde liegende Zahlungskontenrichtlinie zum 18. September 2016 umsetzen müssen.

 

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Autor: Jana Gräfe am 12. Okt 2016 13:19, Rubrik: Allgemein, Rechtliches,
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