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Steuerliche Berücksichtigung von umgekehrten Heimfahrten bei Auswärtstätigkeit

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit  im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Falls es aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, am Wochenende nach Hause zu fahren, können Sie auch Ihre Familie zu sich kommen lassen. Dann handelt es sich um sogenannte umgekehrte Familienheimfahrten, die in bestimmten Fällen ebenfalls steuerlich anerkannt werden. Was aber gilt, wenn es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung, sondern um eine längerfristige Auswärtstätigkeit handelt und die Ehefrau den Gatten am Beschäftigungsort besucht?

PKW

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Das Finanzgericht Münster hatte die Fahrtkosten der Ehefrau beim Ehemann als Werbungskosten anerkannt  und zwar mit den tatsächlichen Kosten bzw. mit der Dienstreisepauschale. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Ehemann an den Wochenenden nach Hause gefahren, hätte er die Fahrtkosten steuerlich absetzen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch die bürgerfreundliche Sicht des Münsteraner Finanzrichter verworfen und ganz im Sinne des Fiskus entschieden: Aufwendungen für Besuchsfahrten der Ehefrau zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des Ehemannes sind nicht als Werbungskosten des Ehemannes absetzbar. Die Besuchsfahrten der Ehefrau zum Beschäftigungsort des Ehemannes sind keine „umgekehrten Familienheimfahrten“, weil keine doppelte Haushaltsführung, sondern eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Die Kosten für die Besuchsfahrten sind nicht als allgemeine Werbungskosten absetzbar, weil sie nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung solcher Fahrten ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Heimfahrt nicht selbst durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort z.B. aufgrund einer Weisung oder Empfehlung des Arbeitgebers oder aus anderen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt der Ehefrau nicht zu begründen.

Der Fall: Der Ehemann ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Ehemann die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung. Das Finanzgericht gewährte den Werbungskostenabzug, doch der Bundesfinanzhof hat ihn nun endgültig abgelehnt.

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Autor: Karsten Fiedler am 3. Mrz 2016 17:00, Rubrik: Steuerliches,
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