Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 2016
Wie in jedem Jahr ändern sich auch im Jahre 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 6050 EUR auf 6200 EUR und in den neuen Bundesländern von 5200 EUR auf 5400 EUR. Dabei ändert sich die Höhe des jeweiligen Beitragssatzes nicht.
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 4125 EUR auf 4237,50 EUR. Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 4575 EUR auf 4687,50 EUR. Für Versicherte, die schon am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung Mitglied waren, entspricht die Versicherungspflichtgrenze der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragssätze haben sich nicht geändert. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der nur vom Mitglied zu zahlen ist, unterscheidet sich jedoch von Kasse zu Kasse und kann sich ändern.
Autor: Karsten Fiedler am 28. Jan 2016 17:21, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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