Beruflich bedingte Umzugskosten bei Entfernungsverringerung
Ein Umzug ist beruflich dann veranlasst und wenn sich dadurch die Zeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Es ist nicht erforderlich, dass dazu der Arbeitsplatz gewechselt wird. Eine erhebliche Verkürzung der Fahrtzeit ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt. Die Kosten für solch einen beruflich bedingten Umzug können als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden und somit die Steuerlast mindern.
Problematisch könnte die nach dem Umzug verbleibende Entfernung zur Arbeit sein. Auch wenn durch den Umzug eine Fahrtzeitersparnis von einer Stunde erzielt wird, so muss dennoch die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden.
Dabei können auch Aufwendungen für die Suche nach einer geeigneten Wohnung, beispielsweise Inseratskosten und Besichtigungsfahrten als Umzugskosten, geltend gemacht werden, wenn die Suche erfolglos bleibt und der Umzug tatsächlich nicht stattfindet. Voraussetzung ist nur, dass sich im Falle eines Umzugs eine tägliche Fahrtzeitersparnis von mindestens einer Stunde ergeben hätte.
Ein Umzug gilt dann nicht als beruflich veranlasst, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar um 200 km verkürzt wird, danach aber immer noch 255 km beträgt. Denn diese Entfernung gilt keinesfalls als üblich, die ein Arbeitnehmer für die tägliche Fahrt zur Arbeit auf sich nehmen würde. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Ist der Umzug privat veranlasst, können Kosten dafür als haushaltnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angegeben werden, was auch zu einer Senkung der Steuerlast führt. Diese fällt jedoch meist geringer aus.
Autor: Karsten Fiedler am 13. Okt 2015 15:54, Rubrik: Steuerliches,
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