Gutachtertätigkeiten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
Es ist strittig, ob Gutachtertätigkeiten als steuerbegünstigte Handwekerleistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach § 35 a Einkommensteuergesetz anerkannt werden. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit.
Die Steuerverwaltung beruft sich auf das Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 des Bundesfinanzministeriums, dass Gutachtertätigkeiten nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fallen sollen. So soll ab dem Veranlagungszeitraum 2014 eine Aufteilung der Schornsteinfegerarbeiten in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden. Andere gutachterähnliche Tätigkeiten sollen der Steuerermäßigung ebenfalls versagt werden.
Der oben vertretenden Auffassung ist nun der Bundesfinanzhof in München in einem konkreten Fall mit Urteil vom 06.11.2014 entgegengetreten und führt aus:
„Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.“ Im Streitfall ging es um die gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitsprüfung von Abwasserrohren. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ebenso begünstigt, wie konkrete Arbeiten zur Beseitigung von Schäden. Es wurde in begrüßenswerter Weise klargestellt, dass die Steuerpflichtigen zwecks Erhalt der Steuervergünstigung von Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a EStG nicht so lange warten müssen, bis ein Schaden eingetreten ist, sondern in ökonomisch sinnvoller Weise schon im Vorfeld schadensvorbeugende und -mindernde Maßnahmen ergreifen können, ohne dadurch steuerliche Nachteile erleiden zu müssen.
Unter Berufung auf diese günstige Rechtsprechung sollten nunmehr auch folgende Tätigkeiten nach § 35a EStG begünstigt sein:
– Mess- oder Überprüfungsarbeiten
– Legionellenprüfung
– Kontrolle von Aufzügen
– Kontrolle von Blitzschutzanlagen
– andere technische Prüfdienste
Haben Sie dazu Fragen? Wir beraten Sie gern.
Autor: Karsten Fiedler am 24. Jul 2015 17:31, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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