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Änderungen bei Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld ab 2015

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen und dabei die ursprünglich schon vorgeschlagenen Änderungen ausgedehnt. Der Bundesrat hat diesen Änderungen in den wesentlichen Punkten zugestimmt. Somit ergeben sich Erleichterungen auf steuerlichem Gebiet, welche bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dieses  Gesetz enthält nun folgende Punkte:

Familie

Foto Lisa Schwarz / pixelio.de

Der Grundfreibetrag wird für 2015 von 8.354 EUR  auf 8.472 EUR angehoben. Ab 2016 wird dieser auf 8.653 EUR erhöht.

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags 2015 und 2016 wird daher auch die Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug von Unterhaltsleistungen für diese Veranlagungszeiträume von 8.354 EUR in 2015 auf 8.472 EUR und ab 2016 auf 8.653 EUR vorgenommen.

Der Kinderfreibetrag wird für 2015 von 2.184 EUR auf 2.256 EUR und ab 2016 auf 2.304 EUR angehoben. Entsprechend wird auch das Kindergeld mitangepasst (von 184 EUR auf 188 EUR in 2015 und 190 EUR ab 2016 für die ersten beiden Kinder, entsprechende Anhebungen auch bei den erhöhten Sätzen für das dritte Kind und weitere Kinder).

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten von derzeit 1.308 EUR auf 1.908 EUR angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des alleinerziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um je 240 EUR.

Es wird ab dem Jahr 2016 zu jährlichen Steuermindereinnahmen von über 5 Mrd. EUR kommen, wenn es zur Anwendung dieser Erleichterungen für die Steuerzahler kommen wird.

Lassen Sie sich durch uns beraten, damit auch Sie sich Ihre steuerlichen Vorteile sichern können.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 13. Jul 2015 15:38, Rubrik: Steuerliches,
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