Tierbetreuungskosten als haushaltnahe Dienstleistung
Kosten für die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers stellen haushaltnahe Dienstleistungen dar. Strittig ist, ob auch die Betreuung von Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und entsprechende Kosten steuerlich abziehbar sind. So können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr.
Die Finanzverwaltung lehnt die steuerliche Vergünstigung klar ab. Im neuen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014 ist festgelegt, dass Tierbetreuungs-, Tierpflege- und Tierarztkosten nicht steuerbegünstigt sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entgegengesetzt entschieden und die Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Deshalb sind die Aufwendungen dafür steuerbegünstigt.
Die Eheleute halten in dem konkreten Fall eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 EUR, im Jahr insgesamt 302,90 EUR, in Rechnung stellte. Das Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung unter Verweis auf das BMF-Schreiben ab, denn in dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.
Nach Auffassung der Finanzrichter gehören zu den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Wenn bei Ihnen ähnliche Sachverhalte auftreten, so sollten Sie auch daran denken, diese in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Lassen Sie sich durch uns dazu beraten.
Autor: Karsten Fiedler am 16. Mrz 2015 11:02, Rubrik: Steuerliches,
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