Ausbildungskosten für Berufspiloten im Rahmen der Einkommensteuer
Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 9 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes. Daher können diese kosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und mindern die Steuerlast.
Das setzt voraus, dass die Teilnahme an dieser berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand eines Ausbildungsvertrages ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob für diese Ausbildung ein Entgelt gezahlt wird.
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses reicht es aus, wenn das Ausbildungsverhältnis für den Auszubildenden Pflichten enthält, die arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen, dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzungen für die geplante Berufsausübung darstellt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.04.2014 unter dem Aktenzeichen 14 K 4281/11 F. Dagegen ist Revision unter dem Aktenzeichen VI R 50/14 beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Autor: Karsten Fiedler am 8. Dez 2014 11:29, Rubrik: Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0,
Kommentare geschlossen.