Kindergeldanspruch und freiwilliger Wehrdienst
Der freiwillige Wehrdienst führt im Gegensatz zum Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr nicht zum Kindergeldanspruch. Das ist nach Ansicht des III. Senats des Bundesfinanzhofes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann abhängig von der Ausgestaltung und der Art der Durchführung der freiwillige Wehrdienst aber im Einzelfall eine Maßnahme der Berufsausbildung sein.
Es kommt nicht allein auf die genaue Höhe des Wehrsoldes bzw. des Taschengeldes während des Bundesfreiwilligendienstes im Streitzeitraum an. Entscheidend ist, dass während des freiwilligen Wehrdienstes zusätzlich zum Wehrsold und den Sachbezügen gemäß dem Wehrsoldgesetz Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zustehen. Denn bei typisierender Betrachtung stellen der Wehrsold einschließlich der Sachbezüge und der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz den vollen Unterhalt des Wehrdienstleistenden sicher, so dass es zusätzlicher Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mehr bedarf. Demgegenüber bewirkt das Taschengeld während des Bundesfreiwilligendienstes keine vollständige Deckung des Unterhaltsbedarfs.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.
Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der Bundesfinanzhof auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass es auf die konkrete Ausgestaltung des freiwilligen Wehrdienstes ankommt.
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Autor: Karsten Fiedler am 1. Dez 2014 13:21, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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