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Neuerungen zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren geplant

„Wir haben in Deutschland bereits einen hohen Schutzstandard im Bereich des Opferschutzes erreicht. Diesen Schutzstandard wollen wir mit dem Entwurf eines 3. Opferrechtsreformgesetzes jedoch noch weiter verbessern.“ Denn die staatlichen Organe seien nicht nur dazu verpflichtet, dem Beschuldigten ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zu gewährleisten. Sie müssten sich auch schützend vor die Opfer von Straftaten stellen und deren Belange achten.

Recht

Foto I. Rasche / pixelio

„Wir nutzen die Gelegenheit, um über die Vorgaben der Richtlinie hinaus durch die Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung einen Meilenstein für den Opferschutz im Strafverfahren zu setzen. Die bisherige rudimentäre Regelung im Gesetz wird ihrer aktuellen Bedeutung in der Praxis nicht mehr gerecht“, betonte Maas. „Ziel der Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung ist es, den Opfern von Straftaten die emotionale und psychologische Unterstützung zu geben, die sie benötigen.“ Das erklärte Bundesjustizminister Heiko Maas aus Anlass der Übersendung eines Referentenentwurfs zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren an die Länder und Verbände.

Die EU-Opferschutzrichtlinie, die bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen ist, legt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest.
Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche – wie etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen – liegen in der Zuständigkeit der Länder.

Inhaltlich kann die Richtlinienumsetzung auf dem durch die Opferrechtsreformgesetzgebung
seit 1986 stetig erweiterten Bestand von Verfahrensrechten des Verletzten aufbauen, es besteht dennoch punktueller Anpassungsbedarf.

Dies gilt insbesondere für die in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen erweiterten Informationsrechte des Verletzten, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen. Hier ist eine Erweiterung der in §§ 406d bis 406h der Strafprozessordnung (StPO) katalogartig aufgeführten Informationspflichten notwendig. Angestrebt werden soll dabei auch eine klarere Strukturierung der mittlerweile recht unübersichtlichen Vorschriften in diesem Bereich.

Änderungsbedarf besteht daneben auch im Bereich der Anzeigeerstattung (§ 158 StPO), wo
dem Verletzten insbesondere eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung zur Verfügung gestellt werden müssen. Regelungsbedürftig ist zudem die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten (§ 163a StPO) sowie das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente (§ 397 StPO). Schließlich bedarf auch das in der Opferschutzrichtlinie vorgesehene Konzept der Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse des Verletzten einer Verankerung im deutschen Vernehmungs- und Informationsrecht (§ 48 und § 406h StPO).

Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie soll daneben zum Anlass genommen werden, die
psychosoziale Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der
Belehrungspflicht nach § 406h Satz 1 Nummer 5 StPO erwähnt wird, ihrer praktischen Bedeutung entsprechend ausführlicher im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern.

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren mit dem Ziel, ihre individuelle Belastung zu reduzieren, eine Sekundärviktimisierung weitestgehend zu vermeiden und die Aussagetüchtigkeit als Zeuginnen und Zeugen zu fördern.

In Österreich oder der Schweiz gibt es bereits detaillierte gesetzliche Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung; in Deutschland hingegen in dieser Form noch nicht.

Die psychosoziale Prozessbegleitung soll daher über ihre bisherige, eher rudimentäre Erscheinung hinaus im deutschen Strafverfahrensrecht besser verankert werden.

Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in § 406f und § 406g StPO an. Die Regelung dient dabei gleichzeitig der Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie mit dem Ziel emotionaler und psychologischer Unterstützung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Opferschutzrichtlinie). Ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung soll danach für kindliche und jugendliche Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten vorgeschlagen werden.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Referentenentwurf wie geplant umgesetzt wird.

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Autor: Karsten Fiedler am 15. Sep 2014 15:11, Rubrik: Rechtliches,
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