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Grundrentenzuschlag

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben Rentner, die während ihres Erwerbslebens unterdurchschnittlich verdient haben. Ob ein Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) automatisch. Hierfür nutzt sie alle ihr vorliegenden Daten, auch solche, die von den Finanzbehörden übermittelt wurden.

rentenzahlung

Foto Uwe Schlick / pixelio.de

Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Wurde vom Finanzamt kein zu versteuerndes Einkommen an die DRV übermittelt, kann sie nur die ihr bekannten Daten verwenden. Bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt die DRV den steuerfreien Teil der Rente, den Werbungskosten-Pauschbetrag und Kapitalerträge. Hatten Rentner darüber hinaus gehende Werbungkosten oder andere Aufwendungen wie beispielsweise Krankheitskosten, werden diese nicht von der DRV berücksichtigt. Das hängt damit zusammen, dass ihr diese Beträge schlichtweg nicht bekannt sind.

Rentner , die entsprechende Aufwendungen hatten, wird aktuell empfohlen, eine Steuererklärung abzugeben, um ein zu versteuerndes Einkommen feststellen zu lassen. Ist dieses gering genug, kann sich daraus ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ergeben. Selbst wenn eine Steuer von 0,00 Euro festgesetzt wird, kann sich der Steuerbescheid und die damit verbundene Meldung an die DRV positiv bei der Berechnung des Grundrentenzuschlages auswirken.

Hinzuweisen ist hier auch darauf, dass das Finanzamt die Veranlagung ablehnen kann, da die Steuer 0,00 Euro beträgt und somit kein Erstattungsanspruch entsteht.

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Autor: Karsten Fiedler am 20. Feb. 2025 16:33, Rubrik: Allgemein, Rechtliches, Steuerliches,
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