2024 brs leipzig – büro recht steuern

Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348

Lohn von internationalen Organisationen

Bedienstete internationaler Organisationen genießen einige Privilegien. Diese können auch steuerlicher Art sein und sind geregelt in bestimmten Abkommen oder Protokollen.

Unter die internationalen Organisationen fallen folgende Institutionen:

  • Europäische Union
  • Vereinte Nationen
  • NATO
  • OECD
Flaggen-UNO

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

In den meisten Abkommen wurde eine Steuerfreiheit von Bezügen aus der laufenden Tätigkeit bei Versteuerung späterer Rentenbezüge vereinbart. Wurde in einem Abkommen ausnahmsweise keine Steuerbefreiung vereinbart, kommen die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung.

Die EU erhebt für ihre Bediensteten eine eigene Steuer. Diese ist prozentual gestaffelt und abhängig von der Höhe der Bezüge.

Bedienstete der Vereinten Nationen sind gemäß Abkommen von allen Steuern befreit. Die Vereinten Nationen behalten ihrerseits eine Personalabgabe ein, die in den sogenannten Tax Equalization Fund fließt. Sie ist ebenfalls gestaffelt und abhängig vom Familienstand sowie der Höhe der Bezüge.

Bedienstete der NATO sind mit ihren Bezügen aus ihrer Beamtentätigkeit ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie ihren Dienstort auf dem Hoheitsgebiet von Deutschland haben. Jeder Staat kann eigene Vereinbarungen mit der NATO schließen. Daher können sich andere steuerliche Konsequenzen ergeben, wenn sich der Dienstort im Ausland befindet.

Für Mitarbeiter der OECD gilt „dieselbe Befreiung von Steuern, die den Bediensteten der bedeutenderen internationalen Organisationen unter gleichen Voraussetzungen zusteht“.

Bei Assistenten von Abgeordneten des Europäischen Parlaments muss unterschieden werden, ob sie ihren Arbeitsvertrag mit dem Europäischen Parlament oder direkt mit den Abgeordneten schließen. Im ersten Fall unterliegen sie der EU-eigenen Steuer. Im zweiten Fall gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedsstaats.

Tags: , ,

Autor: Karsten Fiedler am 3. Dez 2023 12:05, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben, Trackback-URL

Einen Kommentar schreiben

© 2024 brs leipzig – büro recht steuern Rechtsanwalt Karsten Fiedler Telefon: +49 341 91027348