Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz
Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz zugestimmt, aus welchem sich die folgenden Änderungen für Steuerpflichtige ergeben:
Energiepreispauschale
Anspruch auf die Energiepreispauschale in Höhe von (einmalig) 300 EUR haben unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbstständige Arbeit oder Nichtselbstständige Arbeit haben. Hierzu zählen auch Minijobber und Arbeitnehmer, deren Lohn pauschal versteuert wird. Bei Erwerbstätigen erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber über die Lohnabrechnung im September. In diesen Fällen stellt die Energiepreispauschale Arbeitslohn dar. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Es genügt die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022, wenn die Auszahlung nicht bereits im Rahmen der Lohnauszahlung vorgenommen wurde. Die Energiepreispauschale unterliegt der Besteuerung und damit auch dem Lohnsteuerabzug. Sie stellt einen sonstigen Bezug dar, für den der Großbuchstabe „E“ in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist.
Kinderbonus
Für jedes Kind, für das im Jahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 EUR.
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Dieser wird rückwirkend zum 01.01.2022 auf 1.200 EUR erhöht.
Anhebung des Grundfreibetrages
Dieser wird, ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022, von 9.984 EUR auf 10.347 EUR erhöht.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die ursprünglich für 2024 geplante Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer wird auf den 01.01.2022 vorgezogen.
Anhebung der Mobilitätsprämie
Die für 2024 geplante Anhebung der Mobilitätsprämie wird ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 vorgezogen.
Autor: Karsten Fiedler am 18. Aug 2022 16:21, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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