Steuerliche Berücksichtigung der Ausbildung zum Piloten
Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 EUR bis 80.000 EUR für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen, denn die Möglichkeit eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einer Fluggesellschaft sucht man vergebens. Auch gibt es noch nicht einmal eine Vergütung während der Ausbildungszeit von rund 18 Monaten. Die hohen Kosten der Ausbildung sind steuerlich absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Pilotenausbildung die erste Berufsausbildung ist oder ob man vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Gerade hier zeigt sich nun die grobe Ungerechtigkeit unseres Steuerrechts.
Pilotenausbildung als Zweitausbildung: Wer bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kann die Kosten der Pilotenausbildung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Die Ausbildungskosten werden zunächst mit anderen Einkünften verrechnet (Verlustausgleich). Ein verbleibender Verlust wird auf kommende Jahre vorgetragen (Verlustabzug) – so lange, bis erstmals Einkünfte erzielt werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt, z.B. bei der Bundeswehr.
Pilotenausbildung als Erstausbildung: Wer die Pilotenausbildung als erste Berufsausbildung, etwa im Anschluss an das Abitur, absolviert, kann die Ausbildungskosten nur begrenzt bis 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzen. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte – auch des Ehegatten – vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.
Wer das Glück (und die Fähigkeiten) hat (bzw. hatte), die Aufnahmeprüfung bei der Lufthansa oder der Swiss zu bestehen, erhält (bzw. erhielt) einen Schulungsvertrag und zusätzlich einen Darlehensvertrag mit Vorfinanzierung der Kosten durch die Fluggesellschaft und vor allem die Zusicherung, nach erfolgreicher Abschlussprüfung einen Cockpitarbeitsplatz zu bekommen. Die große Frage aber ist, ob der Schulungsvertrag mit darlehensweiser Übernahme der Ausbildungskosten und Zusicherung der späteren Übernahme ins Arbeitsverhältnis ein „Ausbildungsdienstverhältnis“ begründet. Denn dies hätte – gerade bei erstmaliger Berufsausbildung – einen riesigen steuerlichen Vorteil: Die Kosten wären – auch im Fall der Erstausbildung – in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Hier hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Schulungsvertrag mit Darlehensvertrag kein Ausbildungsdienstverhältnis darstellt und folglich die Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als Werbungskosten absetzbar sind, sofern es sich um eine Erstausbildung handelt. Dabei hat auch das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für rechtmäßig beurteilt und den Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten im Fall der Erstausbildung verneint.
Autor: Karsten Fiedler am 9. Mrz 2021 16:47, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0,
Kommentar schreiben, Trackback-URL