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Erstes und Zweites Corona – Steuerhilfegesetz

Am 28.05.2020 und 05.06.2020 haben Bundestag und Bundesrat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, am 29.06.2020 folgte die Verabschiedung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes durch beide Verfassungsorgane. Nachfolgend sind die wichtigsten Rechtsänderungen aufgezählt, die vor allem Arbeitnehmer betreffen.

Geldglas

Foto Petra Bork / pixelio.de

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz:

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bis 80 Prozent der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei. Die Regelung entspricht dem Betrag, bis zu dem auch keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Die Regelung gilt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 09.02.2020 und vor dem 01.01.2021. Die steuerfrei gestellten Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Der Entschädigungsanspruch von Eltern für Verdienstausfälle zur Kinderbetreuung wird von 6 auf 10 Wochen bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden verlängert. Die Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Für die Steuerfreistellung von Sonderzahlungen bis zu 1.500 EUR wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz:

Zusätzlich zum Kindergeld wird ein einmaliger Bonus in Höhe von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober gezahlt. Voraussetzung ist, dass mindestens in einem Monat Kindergeldanspruch besteht. Der Kinderbonus wird dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung nach dem Einkommensteuerrecht zugerechnet.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Bei der verringerten Besteuerung des Sachbezugs für reine E-Fahrzeuge (Ermäßigung auf ¼ der BMG für Fahrzeuge ohne CO²- Emission) wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 14. Jul 2020 13:33, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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