Berücksichtigung von Kindern für einen erhöhten Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld
Bedingt durch die aktuelle Corona-Situation beantragen viele Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer. Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzliche 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Sofern der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, wird eine Kurzarbeitergeld von 67 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt.
Welche Arbeitnehmer haben nun Anspruch auf den erhöhten Betrag?
Der erhöhte Leistungsbetrag wird gewährt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetztes haben oder Arbeitnehmer, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Ist bei dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet. Bei einem Arbeitnehmer, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse V hat, wird indes kein Kinderzähler abgebildet.
Der Antragsteller muss zur Gewährung des erhöhten Leistungssatzes dann einen Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen nach vorliegen.
Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis kann gegenüber der Agentur für Arbeit insbesondere durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten / Lebenspartners über das Vorliegen von Kinderzählern in dessen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, aber auch durch einen Auszug der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Ehegatten / Lebenspartners durch das Finanzamt erbracht werden. Bei ankommenden Anrufen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen zunächst auf die Möglichkeit hingewiesen werden sich an den Arbeitgeber des Ehegatten / Lebenspartners zu wenden.
Beim Finanzamt eingehenden Anträgen auf Übersendung eines Auszuges der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners kann aufgrund des Steuergeheimnisses bzw. der Datenschutzgrundverordnung nur bei Vorlage einer entsprechenden (formlosen) Vollmacht oder sonstigen Zustimmungserklärung des Ehegatten / Lebenspartners entsprochen werden.
Autor: Karsten Fiedler am 18. Jun 2020 13:02, Rubrik: Steuerliches,
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