Musterklage zum Solidaritätszuschlag – Einsprüche nicht mehr erforderlich
Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahre 1991 eingeführt und wird seitdem, mit Ausnahme vom 01.07.1992 bis 31.12.1994, als Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer erhoben, um gezielt den Aufbau Ost zu finanzieren. Ab dem 01.01.2021 soll der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler wegfallen, nach kürzlichen Äußerungen von Bundesfinanzminister Scholz schon ab dem 01.07.2020. Aber 6,5 Prozent der Steuerzahler sollen nur teilweise entlastet werden und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen, was aus dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019 hervorgeht.
Gegenwärtig ist wegen des Solidaritätszuschlages im Jahre 2020 eine Musterklage beim Finanzgericht Nürnberg anhängig. Vorgegangen wird gegen die Festsetzung von Solidaritätszuschlag zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2020. Die Verfassungswidrigkeit wird damit begründet, dass der Solidaritätszuschlag als Aufbauhilfe für die neuen Bundesländer gedacht gewesen sei. Da diese Aufbauhilfe durch die Neuregelung des Finanzausgleichs ab 2020 wegfalle, fielen auch die Gründe für die Erhebung des Solidaritätszuschlages weg. Das bedeutet: Einsprüche gegen den Steuerbescheid kann das Finanzamt ruhen lassen, weil dies hier „aus wichtigen Gründen zweckmäßig“ ist.
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die Finanzämter angewiesen, Einsprüche von Steuerzahlern gegen Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag für 2020 vorerst ruhen zu lassen, bis ein Finanzgericht über die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungen entschieden hat. Dies zeigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages ab 2020 verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig ist. Ein Gutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes Papier hält sie sogar für verfassungswidrig.
Ebenfalls ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, bei der es um die Frage geht, ob der Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 verfassungsgemäß ist. Wegen dieser Verfassungsbeschwerde erlässt die Finanzverwaltung Steuerbescheide in Bezug auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bereits seit 2005 mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Es müssen also deswegen keine Einsprüche eingelegt werden. Diesen Vorläufigkeitsvermerk findet man in den Erläuterungen des Steuerbescheids.
Autor: Karsten Fiedler am 7. Mai 2020 12:01, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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