Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Baukindergeld
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuer abziehbar. Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen, die mit irgendwelchen öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Die Frage ist, ob auch das Baukindergeld, das bekanntlich von der KfW-Bank ausgezahlt wird, eine solche öffentliche Förderung darstellt und deshalb auf Handwerkerleistungen anzurechnen ist?
Der Ausschluss der Doppelförderung erstreckt sich auf Förderprogramme, wie z.B. „Altersgerecht umbauen“ oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder. Auch dafür werden zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt. Die Vergünstigung ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Förderung tatsächlich genutzt wurde. Der bloße Anspruch darauf verhindert die Steuervergünstigung nicht.
So hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht ausschließt. Mit dem Baukindergeld werde ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen seien hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird. Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bank für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus.
Autor: Karsten Fiedler am 7. Nov 2019 16:09, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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