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Finanzämter berücksichtigen rückwirkend höhere selbst getragene Krankheitskosten

Steuerzahler, die in ihrer Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel wegen Aufwendungen durch Krankheit und Pflege, geltend gemacht haben, können in nächster Zeit erfreuliche Post von ihrem Finanzamt bekommen. Die Sächsische Steuerverwaltung setzt nach Informationen des Landesfinanzministeriums die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 um. Darin urteilte der Bundesfinanzhof, dass so genannte außergewöhnliche Belastungen in größerem Umfang abziehbar sind.

Krankenversicherung

Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Einkommensteuer ist nur möglich, wenn überdurchschnittlich hohe außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Die Aufwendungen müssen eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) übersteigen. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem steigenden Prozentsatz ermittelt, der vom Familienstand, der Kinderzahl und der Höhe der Einkünfte (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) abhängig ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die vorgenannten Stufengrenzbeträge übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Nun können somit Steuerbürger mit hohen außergewöhnlichen Belastungen in größerem Umfang steuerlich entlastet werden. Dies ist allerdings insbesondere von der Höhe der Aufwendungen und der Höhe des Einkommens im Einzelfall abhängig.

Soweit sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugunsten der Bürgerinnen und Bürger auswirkt, ändert das zuständige Finanzamt nunmehr den Einkommensteuerbescheid. Dafür braucht kein gesonderter Antrag gestellt zu werden. Die Aktion läuft vollmaschinell ab und wird voraussichtlich bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.

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Autor: Karsten Fiedler am 10. Okt 2018 19:24, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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