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Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht mehr abzugsfähig. Lediglich Steuerberatungskosten die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, sind bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Gemischte Steuerberatungskosten müssen daher in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.

Steuererklärung

Foto Dieter Schütz / pixelio.de

So können Steuerberatungskosten wie folgt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden:

Bei Steuerberatungskosten, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen zu 50 Prozent den Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum zu folgen.

Daraus folgt für die Kosten:

Steuerberatungskosten geringer als 100 EUR Ansatz erfolgt zu 100 % bei den Werbungskosten
Steuerberatungskosten zwischen 100 EUR und 200 EUR Ansatz erfolgt zu 100 EUR bei den Werbungskosten
Steuerberatungskosten über 200 EUR erfolgt der Ansatz zu 50 % bei den Werbungskosten

In Fällen der Zusammenveranlagung sind die Kosten hälftig oder im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Hier kann der jeweils günstigere Ansatz gewählt werden.

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Autor: Karsten Fiedler am 6. Sep 2018 10:45, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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