Einnahme-Überschussrechnung zwingend auf Anlage EÜR übermitteln
Alle selbstständig bzw. gewerblich Tätigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind ab dem Veranlagungsjahr 2017 grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 EUR sind. Die bisherige Kulanzregelung für die formlose Übermittlung der Einnahme-Überschussrechnung ist ausgelaufen.
Die elektronische Form ist auch zwingend, wenn nur geringfügige Gewinne aus einer nebenberuflichen Tätigkeit von mehr als 410 € anfallen.
Übersteigen die Einnahmen aus einem Ehrenamt die Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich liegt eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vor, dann muss auch die „Anlage EÜR“ erstellt und elektronisch-authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden.
Autor: Karsten Fiedler am 6. Jun 2018 09:42, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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