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Aufwendungen für einen Schulhund sind keine Werbungskosten

Eine Lehrerin kann die Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Das geht aus einen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.03.2018 hervor.

Hund

Foto Rüdiger Knappe / pixelio.de

Die Klägerin machte Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 EUR, Hundegeschirr 40 EUR, Hundespielzeug 41 EUR, Hundesteuer 30 EUR, Tierhalterhaftpflicht 74 EUR und pauschale Futterkosten 600 EUR) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Bei dem „Schulhund“ handelt es sich nach der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin dient und überwiegend privat Verwendung findet. Zwar wird der Hund im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sieht ihn allerdings nicht als Gegenstand an, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z.B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen ist. Der Hund kann auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Hund steht im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkommt und die Privatnutzung untersagt. Ein „Schulhund“ kann den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit ist hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung ist nicht möglich, sodass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden können.

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Autor: Karsten Fiedler am 4. Mai 2018 12:38, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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