Ehrenamtliche Tätigkeit mit Bezug zur Haupttätigkeit
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Somit unterliegt auch diese weitere Beschäftigung der Einkommensteuer, auch wenn diese als ehrenamtliche Tätigkeit ausgestaltet ist. Beim zu entscheidenden Fall sind die Mitarbeiter des Klägers in ihrem Hauptberuf in Vollzeit… weiter »
8. Mrz 2018, Rubrik: Allgemein, Steuerliches, Kommentare geschlossen