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Heimfahrten auch ohne tatsächliche Kosten steuerlich absetzbar

Bei Beschäftigung an einem Ort fern der Heimat mit Anmietung einer Zweitwohnung können Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere die Unterkunftskosten sowie die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche. Die Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer abgesetzt werden.

PKW

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Doch was gilt, wenn für die Heimfahrten tatsächlich gar keine oder nur geringfügige Kosten anfallen, etwa eine Mitfahrt in  einer Fahrgemeinschaft vorliegt, eine günstige Mitfahrgelegenheit genutzt wird, eine Abholung durch Verwandte gegeben ist, eine kostenlose Mitfahrgelegenheit besteht , per Anhalter gereist wird oder vom Arbeitgeber Freifahrten ausgegeben werden. Die Finanzämter und auch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit einem Urteil aus dem Jahre 2011 möchten in diesen Fällen Heimfahrten ohne Kosten nicht anerkennen.

Aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2013 sind die wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stets mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar, auch wenn dafür keine Kosten entstehen. Dies sei zwar eine systemwidrige Begünstigung, doch durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt. Es handele sich hier um eine verkehrsmittel- und aufwandsunabhängige Entfernungspauschale.

Es wird klar gestellt, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon gilt, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Deshalb ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten beispielsweise auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer (kostenfrei) von Verwandten abgeholt wird oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine Aufwendungen hat.

Dieses Urteil ist kein Freifahrtschein, nun generell eine Heimfahrt pro Woche geltend zu machen. Anerkannt werden nur Fahrten, die auch wirklich durchgeführt wurden. Wenngleich tatsächliche Kosten keine Rolle spielen, so müssen doch steuerfreie Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers sowie vom Arbeitgeber gewährte Freifahrten auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Nicht absetzbar sind wöchentliche Heimfahrten mit dem Firmenwagen, doch dafür muss auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

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Autor: Jana Gräfe am 7. Feb 2018 11:31, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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