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Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der Krankenkasse

Die steuerliche Behandlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Leistungen aus Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 65 a SGB V in Form von pauschalen Zahlungen bzw. Sachprämien ist immer noch nicht geklärt. Dazu ist gegenwärtig ein Musterverfahren beim Sächsischen Finanzgericht in Leipzig anhängig. Die Rechtslage bei Bonusprogrammen der Krankenkasse, in dessen Rahmen dem Versicherten tatsächliche Kosten von der Krankenkasse erstattet wurden, ist hingegen geklärt. Die Vorsorgeaufwendungen sind hier nicht zu kürzen.

Krankenversicherung

Foto Thorben Wengert / pixelio.de

Zur Rechtsfrage, ob pauschale Zahlungen bzw. Sachprämien aus einem Gesundheitsprogramm einer Krankenkasse eine Beitragserstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen oder ob die Prämie steuerlich unberücksichtigt bleiben muss, ist nun das besagte Musterverfahren anhängig.

Wir empfehlen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Leistungen aus dem Bonusprogramm nicht als Beitragserstattung zu berücksichtigen. Berücksichtigt das Finanzamt die Zahlung aus dem Bonusprogramm als Beitragserstattung und mindert damit den Sonderausgabenabzug, regen wir an, gegen den Einkommensteuerbescheid unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen.

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Autor: Jana Gräfe am 14. Jun 2017 11:15, Rubrik: Steuerliches,
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