Steuertipps für Arbeitnehmer-Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner, die Arbeitnehmer sind, sollten für 2017 Steuerklassenwahl prüfen. Das geht aus einer Presseerklärung des sächsischen Finanzministeriums hervor.
Haben Ehegatten oder Lebenspartner eine für sie ungünstige Steuerklassenkombination gewählt, behalten ihre Arbeitgeber womöglich mehr Lohnsteuer ein als nötig. Zwar kann nach Ablauf des Kalenderjahres die Erstattung der zu viel gezahlten Steuer durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt beantragt werden, doch das Geld fehlt erst mal in der Geldbörse. Wer beim monatlichen Lohnsteuerabzug der tatsächlichen Jahressteuer möglichst nahe kommen will, sollte seine Steuerklasse jetzt überprüfen. Eine andere Wahl kann beispielsweise sinnvoll sein, falls sich die Lohn- und Gehaltsverhältnisse geändert haben.
Ehegatten, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, stehen zwei Steuerklassenkombinationen und das so genannte Faktorverfahren zur Auswahl. Arbeitnehmer-Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug entweder beide die Steuerklasse IV oder für einen die Steuerklasse III und für den anderen die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklasse IV ist in der Regel dann günstiger, wenn beide Ehegatten in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V empfiehlt sich hingegen, wenn ein Ehegatte zirka 60 und der andere zirka 40 Prozent des Arbeitseinkommens verdient. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen (Faktorverfahren). Lebenspartner haben die gleichen Wahlrechte wie Ehegatten.
Um die Steuerklassenwahl für 2017 zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen zur Steuerklassenwahl erarbeitet. Anhand dieser Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der ihre Arbeitgeber für sie im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres die geringste Lohnsteuer einbehalten. Das setzt allerdings voraus, dass die Monatslöhne über das ganze Kalenderjahr konstant bleiben. Die Tabellen und ergänzende Informationen zur Steuerklassenwahl finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“. Dieses Merkblatt ist bei den Finanzämtern erhältlich.
Der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination oder die Änderung des Faktors ändern kann durch einen Antrag beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.
Autor: Karsten Fiedler am 14. Dez 2016 17:41, Rubrik: Steuerliches,
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