Keine Besteuerung von Bonuszahlungen der Krankenkasse
Die Bonuszahlungen von Krankenkassen darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr von den Sonderausgaben abgezogen werden.
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016 unter dem Aktenzeichen X R 17/15 hervor und ändert die bisherige Praxis der Berücksichtigung. Somit entfällt auch die Abgabepflicht von Steuererklärungen, wenn diese nur wegen der Bonuszahlungen besteht.
Autor: Karsten Fiedler am 10. Nov 2016 17:32, Rubrik: Allgemein, Steuerliches,
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