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Umzugskosten als beruflich bedingte Werbungskosten

Es ist immer strittig, ob Umzugskosten beruflich veranlasst sind, wenn die Zeitersparnis für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als eine Stunde beträgt. Nur bei einer beruflichen Veranlassung können die Umzugskosten als Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Anderenfalls wäre ein Teil der Umzugskosten als haushaltnahe Dienstleistung berücksichtigungsfähig. Dazu liegt ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Köln vor.

Umzug

Foto Cornelia Menichelli / pixelio.de

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Umzug auch dann beruflich veranlasst, wenn die durch ihn gewonnene Zeitersparnis für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als eine Stunde beträgt, er aber zu einer gleichwertigen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt, nämlich weil der Steuerpflichtige nicht mehr auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, die Arbeitsstätte in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreichen, mitgeführte Arbeitsmittel bequemer transportieren und für den Arbeitgeber flexibler in die Arbeitsabläufe einbezogen werden kann.

Die Tatsachen, aus denen sich die fußläufige Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ergibt, müssen objektiv und leicht feststellbar sein, insbesondere durch im Internet verfügbare Karten über die Lage der Wohnung und der Betriebsstätte.
Die Klägerin war als Lehrerin beschäftigt. Zu Beginn des Streitjahres wohnte sie mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kleinkindern in der A-Straße zur Miete. Den Weg zur Schule legte sie mit der U-Bahn zurück, die dafür laut Fahrplan acht Minuten benötigte und im Zehn-Minuten-Takt verkehrte. Die jeweiligen Fußwege zu den Haltestellen waren zusammen rund 0,9 km lang.
Im Oktober des Streitjahres zog sie mit ihrem Ehemann und den Kindern in die B-Straße um, wo die Eheleute eine Eigentumswohnung erworben hatten. Von dort konnte sie die Schule in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreichen.. Sie musste hierzu lediglich die B-Straße sowie den angrenzenden Schulhof einer benachbarten Schule überqueren und konnte anschließend ihre Schule durch eine Tür im rückwärtigen Teil des Gebäudes betreten.
Das Finanzamt ließ die als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr mit der Begründung außer Ansatz, dass sich die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Umzug nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe.
Es ist daher sinnvoll, sich in derartigen Fällen fachkundig beraten zu lassen und auch vor einer Klage nicht zurückzuschrecken, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

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Autor: Karsten Fiedler am 18. Aug 2016 11:42, Rubrik: Steuerliches,
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