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Neues bundeseinheitliche Meldegesetz ist seit 1. November 2015 in Kraft

Seit 01.11.2015 ist das neue bundeseinheitliche Meldegesetz in Kraft. Dieses Gesetz löst die bisherigen Landesmeldegesetze ab, so das Sächsische Meldegesetz. Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes hat es lange gedauert und es wurden in der Gesetzgebungsphase etliche Änderungen vorgenommen. Es treten Verbesserungen auf. Aber auch mit Nachteilen ist zu rechnen. Die Praxis wird beweisen, ob dieses neue Gesetz eher als positiv betrachtet werden kann oder es zu vermehrter Bürokratie kommt.

Es treten vor allem folgende Änderungen auf:
– Erforderlichkeit einer Vermieterbestätigung bei An-, Um- und Abmeldung
– Abmeldung einer Nebenwohnung nur noch bei Meldestelle der Hauptwohnung möglich
– Möglichkeit der Fortschreibung einer Auslandsanschrift für Wahlinformationen
– Übermittlung von Daten
– Angleichung der Namensschreibweise

Anmeldung

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Die Erforderlichkeit einer Wohnungsgeberbestätigung, wobei Wohnungsgeber der Vermieter ist, stellt die auffälligste Änderung dar. Zwar werden damit bestimmte Ziele verwirklicht, wie Verhinderung von Missbräuchen von Adressen nicht vorhandener Wohnungen oder Mitbewohner. Jedoch führt das auch zu mehr Bürokratie, Arbeitsmehrbelastungen der Meldebehörden, längeren Wartezeiten und Einschränkung von Freiheitsrechten. Man hätte es auch österreichischem Verfahren nachmachen können. Hier muss keine extra Wohnungsgeberbestätigung ausgefüllt werden. Es genügt eine Bestätigung des Wohnungsgebers auf dem normalen Meldeformular. Normalerweise ist die Wohnungsgeberbestätigung nur beim Einzug in eine neue Wohnung erforderlich. Eine Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug ist nur bei Verzug in das Ausland, Abmeldung einer Nebenwohnung und Abmeldung nach Unbekannt, wie die Wohnungslosigkeit bezeichnet wird, erforderlich.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann jetzt nur noch bei der zuständigen Meldebehörde der Hauptwohnung erfolgen. Dabei ist eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug erforderlich.

Für Wahlinformationen kann bei im Ausland lebenden Deutschen die Anschrift bei der Meldebehörde gespeichert werden, wo die letzte inländische Hauptwohnung unterhalten wurde.

Für die Weitergabe von Daten der Meldepflichtigen an private Stellen besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Dieser kann gegenüber der Meldebehörde oder der privaten Stelle erfolgen. Zusätzlich können, wie bisher, Übermittlungssperren eingetragen werden. Diese betreffen die Datenweitergabe an Parteien und andere Wählergruppen, zum Zweck von Alters- und Ehejubiläen, an Adressbuchverlage, zum Zweck des Personalmanagements der Bundeswehr und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.

Es besteht auch ein bedingter Sperrvermerk für Personen, die in bestimmten Einrichtungen untergebracht sind. Diese sind Justizvollzugsanstalten, Aufnahmeeinrichtungen für Asylanten und Flüchtlinge, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt sowie Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Hier wird die Person über die Melderegisterauskunft informiert und angehört.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an Private ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Dazu muss erklärt werden, dass die Daten nicht für Werbung und Adresshandel verwendet werden, es sei denn die gesuchte Person hat dazu eingewilligt.  Des Weiteren ist bei Auskünften für gewerbliche Zwecke der konkrete Grund anzugeben, denn eine Auskunft ist nur mit Zweckbindung zulässig.

Es erfolgt eine Angleichung der Namensschreibweise im Meldebereich an die des Personenstandsrechts. Die Trennung von Namen und Namensbestandteilen, wie Adelstitel, wird aufgehoben und nun, wie im Personenstandsrecht, beim Namen direkt geführt. Dazu besteht eine Übergangsfrist von 10 Jahren.

Es bleibt abzuwarten, wie das neue Melderecht umgesetzt wird und welche Auswirkungen das für die Betroffenen hat. Lassen Sie sich durch die Meldebehörden beraten oder ziehen Sie uns zu Hilfe, wenn Sie Probleme haben.

 

 

 

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Autor: Karsten Fiedler am 2. Nov 2015 15:03, Rubrik: Rechtliches,
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