Kein Werbungskostenabzug bei Wegfall der Vermietungsabsicht
Der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt bei Wegfall der Vermietungsabsicht. Das gilt auch bei einem stark sanierungsbedürftigen und teilweise leerstehenden Wohnobjekt, was ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts bestätigt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem stark sanierungsbedürftigen und teilweise leerstehenden Wohnobjekt können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen, nach den objektiv gegebenen Umständen aufgegeben hat. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Vermietungsbemühungen als Voraussetzung seiner (fort-)bestehenden Absicht der Erzielung von Einkünften. Stehen einige Wohnungen bereits seit einigen Jahren leer und befinden sich die noch vermieteten Wohnungen wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung in einem solch desolaten Zustand, dass die Mieter keine Miete mehr gezahlt haben, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seine Vermietungsbemühungen aufgegeben hat.
Autor: Karsten Fiedler am 27. Nov 2015 13:51, Rubrik: Steuerliches,
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