Doppelte Haushaltführung bei Alleinstehenden
Immer wieder gibt es Streit zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen über die Anerkennung der doppelten Haushaltführung bei Alleinstehenden. Durch die doppelte Haushaltführung lassen sich bei der Einkommensteuererklärung Steuern sparen, da höhere Werbungskosten auftreten. Aber auch Selbstständige können dies als Betriebsausgabe ansetzen. Denn Alleinstehenden wird oft unterstellt, dass der Lebensmittelpunkt am Ort der Beschäftigung ist, da in der Regel keine persönlichen Beziehungen zum Hauptwohnort bestünden.
Dazu gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.04.2015, das rechtskräftig ist. Hier wohnt ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort und unterhält an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand. So ist der letztgenannte Hausstand als Erst- und Haupthaushalt anzusehen, wenn sich der Betroffene dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält. Eine geringe Entfernung zwischen Arbeitsort und dem anderen Ort (im Streitfall: unter 60 km) schließt die Annahme einer doppelten Haushaltführung nicht unbedingt aus, wenn berufliche Gründe (hier: Rufbereitschaft einer OP-Schwester) kurze Anfahrtswege erforderlich machen. Allerdings kann in einem solchen Fall der Umstand, dass der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand am anderen Ort nur etwa 14-tägig aufsucht, gegen die Annahmen eines anderweitigen Erst- und Haupthaushalts sprechen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist aber bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer davon auszugehen, dass eine Wohnung an seinem Heimatort im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird, so dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
Haben Sie zu diesem Themenkreis Fragen, so sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Autor: Karsten Fiedler am 29. Okt 2015 18:54, Rubrik: Steuerliches,
Kommentare per Feed RSS 2.0,
Kommentare geschlossen.