Steuerliche Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes ist es möglich, Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn diese Mittel im Rahmen einer Krankheit erforderlich sind und ärztlich verordnet werden.
Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Diätkost sind aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung vom Grundsatz her nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden“, was aus dem Einkommensteuergesetz im § 33 hervorgeht.
Das Abzugsverbot gilt bisher auch dann, wenn die Diät-Lebensmittel mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Dies gilt ebenfalls, wenn die Diätmittel nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit oder als Therapie eingesetzt werden.
Es gibt Menschen, die aufgrund einer chronischen Stoffwechselstörung Vitamine und andere Mikronährstoffe zusätzlich zur Nahrung einnehmen müssen. Solche Nahrungsergänzungsmittel beheben den Mangelzustand aufgrund der Erkrankung, oftmals anstelle von Medikamenten und Arzneien. Natürlich werden auch diese Präparate im Allgemeinen von einem Arzt verordnet. Doch der Fiskus lehnt die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ab. Dies gilt auch dann, wenn die Vitalstoffe nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden, und sogar auch dann, wenn die Präparate aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar zur Therapie eingesetzt werden und damit Medikamentencharakter aufweisen.
Nun hat der Bundesfinanzhof am 14.05.2015 in einem Urteil unter dem Aktenzeichen VI R 89/13 eine erfreuliche wichtige Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung eingeleitet: Falls Nahrungsergänzungsmittel wegen einer Krankheit erforderlich sind und deshalb ärztlich verordnet wurden, stellen sie Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und keine Lebensmittel dar. Und dann sind die Aufwendungen als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden.
Zu unterscheiden ist, ob es sich bei den Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel handelt, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden, oder ob sie Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind, deren Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Die Präparate dürfen nicht allein wegen der enthaltenen Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel eingeordnet werden. Denn die der Lebensmittelkontrolle unterliegende Nahrungsergänzungsmittel unterscheiden sich von den zulassungspflichtigen Arzneimitteln nicht durch die Inhaltsstoffe, sondern durch die pharmakologische Wirkung.
Arzneimittel unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung. Sie sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung im Sinne des Einkommensteuergesetztes, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die medizinische Indikation der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Betroffene wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem nicht entgegen.
Autor: Karsten Fiedler am 22. Sep 2015 15:02, Rubrik: Steuerliches,
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