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Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern unter steuerlichen Gesichtspunkten

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt über die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dabei dürfte die Sache durch die Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerzahler eigentlich entschieden sein.

Büroarbeit

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Es ist unfassbar: Da hat tatsächlich ein Finanzbeamter – vielleicht auch eine Finanzbeamtin – in Sachsen einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung die steuerliche Anerkennung seines häuslichen Arbeitszimmers verweigert! Die Begründung: Dem Schulleiter stehe in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung, und dieses sei auch für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung objektiv geeignet. Dieser Finanzbeamte beherrschte entweder sein Metier nicht oder war auf Lehrer nicht gut zu sprechen. Dabei ist die Rechtsfrage seit über 10 Jahren geklärt.

Bereits im Jahre 2003 hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Schulleiter und stellvertretende Schulleiter mit einem Unterrichtsdeputat drei abgrenzbare Teiltätigkeiten ausüben: Unterrichtserteilung, Unterrichtsvorbereitung und Verwaltungsarbeiten. Das Dienstzimmer in der Schule sei zwar ein büromäßig eingerichteter „anderer Arbeitsplatz“. Doch die Schulleiter können das Dienstzimmer nur für Verwaltungsarbeiten im Rahmen ihrer Schulleitertätigkeit nutzen, nicht aber für ihre Unterrichtsvorbereitung. Denn im Allgemeinen können schon aus Platzgründen im Dienstzimmer nicht die Gegenstände untergebracht werden, die der Schulleiter für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts benötigt, z. B. Fachliteratur, privater Computer, Drucker, Ordner mit Lehr- und Anschauungsmaterial usw. Weil also für die Unterrichtsvorbereitung der „andere Arbeitsplatz“ nicht zur Verfügung steht, dürfen auch Schulleiter(innen) ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen.

Das Finanzgericht Sachsen hat die BFH-Rechtsprechung bestätigt und das häusliche Arbeitszimmer beim Schulleiter anerkannt. Einem Schulleiter und Lehrer stehe das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht seien unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit.

Falls Sie ähnliche Probleme mit dem Finanzamt haben, so wenden sie sich an uns. Wir beraten Sie auf diesem Gebiet.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 5. Mai 2015 11:49, Rubrik: Steuerliches,
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