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Erhöhung der steuerlichen Umzugspauschale ab März 2015

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Umzugskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

DSC_0093-1Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Ab 01.03.2015 wurde die Umzugskostenpauschale angehoben.

Die Höhe beträgt für Ledige 730 EUR (bisher 715 EUR) und für Verheiratete 1460 EUR (bisher 1429 EUR). Für jeder weitere Person erhöht sich dieser betrag um 322 EUR (bisher 315 EUR).

Dabei kommt es genau genommen auf den Tag an, an dem der Umzug beendet wurde. Werden die Möbel beispielsweise am 28.02.2015 eingeladen und am 01.03.2015 ausgeladen, besteht Anspruch auf die höheren Beträge.

Benötigen die Kinder nach einem beruflich veranlassten Umzug Nachhilfeunterricht, sind die Kosten dafür bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten absetzbar. Auch dieser Höchstbetrag wird angehoben.

Haben Sie zu diesem Themenkreis fragen, so wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gern.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 26. Mrz 2015 14:57, Rubrik: Steuerliches,
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