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Arbeitszimmer im Keller – Richtige Berechnung in der Steuererklärung

Es kann Probleme mit der Berechnung der Arbeitszimmerfläche und der Gesamtwohnfläche geben. Im Allgemeinen sind Kellerräume reine Zubehörräume und damit baurechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet. Diese Räume werden bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht mit einbezogen. Daher kommt es auf den richtigen Ansatz der Fläche im Rahmen der Einkommensteuererklärung an, um die Steuervorteile optimal zu nutzen.

Büroarbeit

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Berechnung des Arbeitszimmeranteils bei einem im Keller belegenen Arbeitszimmer entscheidend ist, ob es sich um einen zur Wohnfläche gehörenden Hauptraum oder um einen nicht zur Wohnfläche gehörenden Nebenraum handelt. Sofern das Arbeitszimmer im Keller Hauptraum ist, wird dafür dessen Grundfläche angesetzt und die Gesamtwohnfläche um diese Fläche vergrößert. Für die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils wird die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtwohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers.

Das Arbeitszimmer gilt als Hauptraum, wenn der Raum seiner Funktion nach dem Wohnen dient und nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung mit Mobiliar) dem Standard eines Wohnraumes vergleichbar ist und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt ist.

Das Arbeitszimmer gilt als Nebenraum, wenn der Raum dem Wohnen nur mittelbar dient und seiner Funktion nach lediglich untergeordnete Bedeutung hat. Solche Räume sind nicht zum Aufenthalt von Menschen, sondern zum Abstellen von Sachen vorgesehen. Kennzeichnend ist, dass Menschen sich in ihnen nur gelegentlich, kurzfristig und meist unregelmäßig aufhalten. Sofern das Arbeitszimmer als Nebenraum gilt (z. B. Archiv, Bibliothek, Kopierraum), wird es ebenfalls mit der Grundfläche angesetzt. Für die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils aber wird die Grundfläche des Arbeitszimmers nicht ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtwohnfläche (nur Wohnräume), sondern zur gesamten Nutzfläche (Wohn- und Nebenräume) einschließlich des Arbeitszimmers. Dadurch wird der Arbeitszimmeranteil kleiner.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 10. Mrz 2015 16:38, Rubrik: Steuerliches,
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