Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer
Neben den Änderungen beim Reisekostenrecht gibt es auch Änderungen beim Verpflegungsmehraufwand. So sind in der Einkommensteuererklärung auch die Beträge anzugeben, die dem Wert entsprechen, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Die Werte für Mahlzeiten wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR und für ein Frühstück 1,63 EUR.
Autor: Jana Gräfe am 17. Feb 2015 13:54, Rubrik: Steuerliches,
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