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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Arbeitnehmer wichtig. Daher sollten Unternehmen gute Rahmenbedingungen bieten, um beispielsweise die Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen. Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Serviceleistungen unterstützen können, unterstützt der Fiskus künftig die Arbeitgeber.

Familie

Foto Lisa Schwarz / pixelio.de

So werden ab 2015 bestimmte Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei gestellt. Begünstigt sind Aufwendungen

  • für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter,
  • für die Beratung des Arbeitnehmers hinsichtlich Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und Vermittlung von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.

Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Serviceleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Die Zweckbestimmung „verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ muss der Arbeitgeber durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.

Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Serviceleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) erbracht werden, kann die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. Die Zweckbestimmung „verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ muss der Arbeitgeber durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.

Nutzen Sie daher als Arbeitgeber diese Verbesserungen, um so Ihre Mitarbeiter noch mehr an Ihr Unternehmen zu binden.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 19. Jan 2015 14:17, Rubrik: Allgemein, Rechtliches, Steuerliches,
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