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Geringerer Arbeitnehmeranteil für Rentenbeiträge ab 2015 bei Minijobs

Die Änderung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung führt auch zu einer Änderung der Abzüge bei den Minijobs.

Büroarbeit

Foto Rainer Sturm / pixelio.de

Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % an die Minijobzentrale zahlen, davon 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Daneben behält der Arbeitgeber für die Rentenversicherung den Arbeitnehmeranteil von derzeit 3,9 % (18,9 % abzgl. 15 %) ein und führt ihn an die Minijobzentrale ab. Ab 2015 beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,7 %. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung des Arbeitgebers von 18,7 %. Der geringfügig Beschäftigte hat dagegen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dadurch spart er seinen Anteil von gegenwärtig 3,9 % und ab 2015 3,7 %, während der Arbeitgeber trotzdem 15 % zu zahlen hat.

Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe des Arbeitgebers nur 12 %. Davon entfallen 5 % auf die gesetzliche Rentenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil beträgt hier gegenwärtig 13,9 % (18,9 % abzgl. 5 %) und ab 2015 13,7 %. Diese Lohnzahlungen des Arbeitgebers können hier steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Grund für diese Veränderungen sind, dass ab 01. Januar 2015 der Beitragssatz in der Rentenversicherung auf 18,7 % sinkt und infolgedessen auch der Arbeitnehmeranteil geringer wird. Dadurch beträgt der eigene Beitragsanteil nur noch 3,7 % bzw. im Haushaltbereich 13,7 %.

Bei einem Monatslohn von 450 EUR beträgt der Arbeitnehmeranteil im Jahre 2015 im gewerblichen Bereich 17,55 EUR pro Monat bzw. 210,60 EUR im Jahr. Das ist sehr günstig. Hingegen liegt der Zuzahlungsaufwand für eine Haushaltshilfe bei 61,65 € pro Monat bzw. 739,80 EUR im Jahr (13,7 % x 450 EUR). Das ist trotz der leichten Absenkung immer noch außerordentlich viel.

Weiterhin ist zu beachten, dass ab 2015 bei einem Minijob auch der Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde gilt. Passen Sie daher die Stundenzahl an oder überlegen, das Beschäftigungsverhältnis umzuwandeln.

Falls Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, so wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gern.

 

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Autor: Karsten Fiedler am 18. Dez 2014 13:38, Rubrik: Rechtliches, Steuerliches,
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