Therapiekosten für hochbegabte Kinder im steuerlichen Sinn
Werden hochbegabte Kinder auf Veranlassungder Eltern therapiet, damit diese schulische Leistungen erbringen können, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehbar.
Das gilt nach Auffassung des Finazgerichts Rheinland-Pfalz selbst dann, wenn vor der Therapie kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten ausgestellt worden ist. Das FG begründet das damit, dass ein Diplom-Psychologe und ein behandelnder Heilpraktiker speziellere Fachkenntnisse als ein Amtsarzt hätten.
Der Abzug von Krankheitskosten ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit der Maßnahme gutachterlich bestätigt. Im konkreten Fall konnten die Eltern des hochbegabten Kindes aber nur durch das Gutachten einer Diplom-Psychologin belegen, dass eine Therapie notwendig sei, in der entsprechende Fördermaßnahmen für das Kind aufgezeigt wurden. Das Finanzgericht hielt die Voraussetzungen für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen trotzdem für erfüllt, weil eine Diplom-Psychologin und eine behandelnde Heilpraktikerin speziellere Fachkenntnisse hätten als ein Amtsarzt. Dessen Gutachten war somit entbehrlich. Gegen dieses Urteil wurde aber Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Wenn Sie zu dieser Problematik Fragen haben, so wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Autor: Karsten Fiedler am 18. Nov 2014 16:41, Rubrik: Steuerliches,
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