Steuerberatungskosten als Minderung der Einkommensteuer
Ab 2006 wurde der Sonderausgabenabzug für die Steuerberatungskosten in der Einkommensteuererklärung gestrichen. Doch wann können Steuerberatungskosten trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, um die Steuerlast zu senken.
Private Steuerberatungskosten sind seitdem Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht mehr abzugsfähig. Lediglich Steuerberatungskosten die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, sind bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten abzuziehen. Gemischte Steuerberatungskosten müssen daher in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Zu den Steuerberatungskosten gehören auch die Fahrten zur Beratung oder zum Finanzamt.
Lediglich Kosten bis 100,00 EUR können vollständig als steuermindernd angesetzt werden. Sind die Kosten höher, so können auch 50 % dieser Kosten angesetzt werden. Außerdem ist eine sachgerechte Schätzung möglich. Stehen Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, so sind diese Betriebsausgaben und wirken sich daher auch steuermindernd aus.
Lassen Sie sich daher zu dieser Problematik beraten, um keine Fehler zu machen. Wir beraten Sie gern.
Autor: Karsten Fiedler am 26. Nov 2014 17:05, Rubrik: Steuerliches,
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